Freitag 17. Juli 2020
Das Konzil am Wort

"Ad Gentes" (Artikel 30-32)

 

Aus dem Dekret "Ad Gentes. Über die Missionstätigkeit der Kirche"

 

30. Um das Ziel der Missionsarbeit tatsächlich zu erreichen, sollen alle, die im Missionsdienst tätig sind, “ein Herz und eine Seele” (Apg 4,32) sein.

 

Obliegenheit des Bischofs als des Leiters und des einigenden Zentrums im diözesanen Apostolat ist es, die missionarische Tätigkeit voranzutreiben, zu lenken und zu koordinieren, so jedoch, daß die spontane Initiative derer, die am Werk beteiligt sind, erhalten und gefördert werde. Ihm sind alle Missionare, auch die exemten Religiosen, bei den verschiedenen Arbeiten unterstellt, die zur Ausübung des Apostolates gehören.

 

Zur besseren Koordinierung schaffe der Bischof nach Möglichkeit einen Seelsorgerat, in welchem die Kleriker, Religiosen und Laien durch ausgewählte Delegierte vertreten seien. Überdies möge er Sorge tragen, daß die apostolische Tätigkeit nicht auf die schon Bekehrten beschränkt bleibe, daß vielmehr ein angemessener Anteil der Mitarbeiter und der Mittel für die Evangelisierung der Nichtchristen bestimmt werde.

 

31. Die Bischofskonferenzen mögen schwerwiegendere Fragen und dringende Probleme in gemeinsamer Beratung behandeln, ohne jedoch örtlich gegebene Unterschiede unbeachtet zu lassen. Damit die unzureichende Zahl der Kräfte und Mittel nicht zersplittert und die Unternehmungen nicht unnötigerweise vervielfältigt werden, wird empfohlen, Werke, die dem Wohl aller dienen, mit vereinten Kräften zu gründen, wie z. B. Seminarien, höhere und technische Schulen, Zentren für Pastoral, Katechetik, Liturgik und Publizistik. Wenn zweckmäßig, möge eine derartige Zusammenarbeit auch zwischen verschiedenen Bischofskonferenzen aufgenommen werden.

 

32. Wünschenswert ist ebenfalls eine Koordinierung der von den Instituten und kirchlichen Vereinigungen ausgeübten apostolischen Tätigkeit. Sie alle, gleich welcher Art sie sind, sollen sich in allem, was die missionarische Tätigkeit betrifft, dem Ortsordinarius zur Verfügung halten. Deswegen wird es von großem Nutzen sein, besondere Übereinkünfte zu treffen, wodurch die Beziehungen zwischen dem Ortsordinarius und dem Leiter des Instituts geregelt werden.

 

Wenn einem Institut ein Territorium anvertraut wurde, mögen der kirchliche Obere und das Institut es sich angelegen sein lassen, alles daraufhin anzulegen, daß die neue christliche Gemeinschaft zur Ortskirche heranwachse, die zu gegebener Zeit von einem eigenen Hirten mit seinem eigenen Klerus geleitet werde.

 

Hört die Überlassung eines Gebietes auf, entsteht eine neue Situation. Die Bischofskonferenzen und die Institute sollen in gemeinsamen Überlegungen die Richtlinien festlegen, die die Beziehungen zwischen den Ortsordinarien und den Instituten regeln. Sache des Heiligen Stuhles aber wird es sein, allgemeine Grundsätze zu umreißen, nach denen regionale oder auch partikulare Übereinkünfte getroffen werden.

 

Obwohl die Institute bereit sein werden, das begonnene Werk durch Mitwirken in der ordentlichen Seelsorge fortzusetzen, soll doch bei Zunahme des Ortsklerus Vorsorge getroffen werden, daß die Institute, sofern dies ihren Zielen entspricht, der Diözese treu bleiben und großzügig besondere Aufgaben oder einen bestimmten Gebietsteil in ihr übernehmen.

 

 

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